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beA Starthile Pakete

Was benötigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältung zur Nutzung des beA?

Sinnvoll oder nicht ...

   eine Analyse von verschiendenen Angeboten

  • In letzter Zeit werden immer wieder diverse beA Starthilfepakte angeboten. Was ist von diesen Angeboten unserer Meinung nach zu halten? Aus unserer Sicht recht wenig. Warum?

    Viele Kanzleien haben bereits ein Kartenlesegerät zur Nutzung mit dem EGVP oder mit HBCI Onlinebanking. Diese Kartenlesegeräte können auch für das beA verwendet werden, so dass die Anschaffung eines Kartenlesegerätes oftmals nicht erforderlich ist. Weiterhin sind in diesen Angeboten weder Typ noch Sicherheitsklasse beschrieben. Man kauft also die „Katze“ im Sack die man zudem u.U. nicht benötigt.

    Ob in einer Kanzlei künftig mehrere Kartenlesegeräte erforderlich sind ist weiterhin von der Frage abhängig, wie künftig Schriftsätze über das beA eingereicht werden sollen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: die Einreichung durch Berufsträger (Anwältinnen und Anwälte) und die Einreichung durch die Mitarbeiter (Rechtsanwaltsfachangestellte). Bei Einreichung durch Angestellt kann beispielsweise mit einem Softwarezertifikat gearbeitet werden. Dies ist zum einen günstiger, zum anderen wird ein Kartenlesegerät nicht benötigt. Die Anschaffung von Kartenlesegeräten sollte daher auf den Workflow der Kanzlei angestimmt sein.

    Zum Thema Briefkopfaktualisierung mit Safe-ID: hier haben wir Zweifel, ob dies überhaupt erforderlich ist. Hintergrund sind Ausführungen der BRAK, siehe http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-30-2017-v-27072017.news.html#hl142575 . Zu den gesetzlichen Anforderungen aus § 130 ZPO nimmt die BRAK wie folgt Stellung:

    Das elektronische Postfach soll so bezeichnet werden, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch das Gericht an dieses möglich ist. Soweit Übermittlungen an das beA erfolgen sollen, genügt die genaue Bezeichnung des jeweiligen Rechtsanwalts (Vor- und Nachname sowie Anschrift), an den die Übermittlung erfolgen soll.


    Eine Änderung des Briefkopfes ist daher aus unserer Sicht nicht erforderlich. Wegen der Anspassung bzw. Einrichtung von RA-MICRO: Stand 09/2017 gibt es noch keine Schnittstelle von RA-MICRO zum beA. Es gibt lediglich die Möglichkeit, aus dem beA Webclient exportierte Nachrichten in RA-MICRO zu importieren. Auch das direkte versenden von beA Nachrichten aus RA-MICRO ist derzeit noch nicht möglich. Dokumente können lediglich in einen Ordner exportiert/gespeichert werden und müssen dann in den beA Webclient hochgeladen werden. Dieser Workflow erscheint uns zu umständlich und daher nicht sinnvoll.

    Wichtiger aus unserer Sicht ist, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den gesetzlichen Anforderungen ab 1.01.2018 zur passiven Nutzung des beA gerecht zu werden und sich in einer Schulung mit dem beA und die gesetzlichen Grundlagen sowie der Arbeitsweise mit einer elektronischen Akte vertraut zu machen. Hierzu bieten wir regelmäßige beA Basis Schulungen an.

    Last but not least sind aktuelle beA Starthilfe Angebot pro Berufsträger kalkuliert. Bereits ab zwei Berufsträgern „rechnet“ sich eine drei stündige In-House Schulung in Ihren Kanzleiräumen. In dieser Schulung erhalten dann alle Berufsträger und Mitarbeiter die Infos die notwendig sind, um ab 1.01.2018 fit für das beA zu sein.

    Gerne unterbreiten wir ein entsprechendes Angebot. Der Aspekt der Schulung ist im übrigen ebenfalls nicht in den beA Starthilfepakten enthalten und damit der größte Nachteil dieser Angebote.

Infos zu den Sicherheitsklassen der Kartenlesegeräte:
  • Sicherheitsklasse 2 : Diese Chipkartenleser besitzen eine Tastatur, über die zum Beispiel die PIN fürs Homebanking direkt eingegeben werden kann. Dadurch wird das Ausspähen der PIN (zum Beispiel durch Keylogger oder Trojaner) praktisch ausgeschlossen. Eine Veränderung der Daten eines Homebankingvorgangs vor dem Signieren ist jedoch mit einem Trojanischen Pferd möglich.
  • Kartenleser der Sicherheitsklasse 3Sicherheitsklasse 3 : Zusätzlich zur Tastatur haben diese Geräte ein Display sowie Firmware mit der zum Beispiel auch das Bezahlen mit der Geldkarte im Internet möglich ist. Secoder-fähige Geräte erlauben zudem die manipulationssichere Anzeige der Signaturdaten im Gerätedisplay.


  • Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Chipkartenleser#Sicherheitsklassen

    Es sollte aus Gründen der Sicherheit und auf Grund der gesetzlichen Anforderungen immer mindestens ein Kartenlesegerät der Klasse 2 verwendet werden.

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